734.1
WBG
CH-SG
Art. 8 Wasserbaugesetz (WBG) - Aufsicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 WBG · Aufsicht
1. Die Aufsicht über die Gewässer ist Aufgabe
a) des zuständigen Departementes für die kantonalen Gewässer;
b) der politischen Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.