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734.1 WBG CH-SG

Art. 8 Wasserbaugesetz (WBG) - Aufsicht

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 WBG · Aufsicht

1. Die Aufsicht über die Gewässer ist Aufgabe

a) des zuständigen Departementes für die kantonalen Gewässer;

b) der politischen Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.

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