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734.1 WBG CH-SG

Art. 72 Wasserbaugesetz (WBG) - Vollzug

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 72 WBG · Vollzug

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

2. Art. 67 wird rückwirkend ab 1. Januar 2008 angewendet.

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