734.1
WBG
CH-SG
Art. 71b Wasserbaugesetz (WBG) - b) vereinfachtes Planverfahren
VI. Schlussbestimmungen
Art. 71b WBG · b) vereinfachtes Planverfahren
1. Auf wasserbauliche Massnahmen, für die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags das vereinfachte Planverfahren nach Art. 27 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bereits eingeleitet war, werden die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts angewendet.