Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.1 WBG CH-SG

Art. 71b Wasserbaugesetz (WBG) - b) vereinfachtes Planverfahren

VI. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71b WBG · b) vereinfachtes Planverfahren

1. Auf wasserbauliche Massnahmen, für die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags das vereinfachte Planverfahren nach Art. 27 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bereits eingeleitet war, werden die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts angewendet.

← Art. 71a WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich Art. 72 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →