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734.1 WBG CH-SG

Art. 71a Wasserbaugesetz (WBG) - Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 13. April 2021 a) ordentliches Planverfahren

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 71a WBG · Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 13. April 2021 a) ordentliches Planverfahren

1. Auf wasserbauliche Massnahmen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach Art. 22 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bereits öffentlich aufgelegen sind, werden die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts angewendet.

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