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734.1 WBG CH-SG

Art. 70 Wasserbaugesetz (WBG) - Aufhebung bisherigen Rechts

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 70 WBG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Wasserbaugesetz vom 23. März 1969 wird aufgehoben.

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