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734.1 WBG CH-SG

Art. 62 Wasserbaugesetz (WBG) - b) Mitteilung

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 62 WBG · b) Mitteilung

1. Strafurteile, die sich auf die kantonale Wasserbaugesetzgebung stützen, werden der zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.

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