734.1
WBG
CH-SG
Art. 61 Wasserbaugesetz (WBG) - Strafbestimmungen a) Übertretungen
VI. Schlussbestimmungen
Art. 61 WBG · Strafbestimmungen a) Übertretungen
1. Wenn die Widerhandlung nicht nach anderen Erlassen strafbar ist, wird mit Busse bis zu Fr. 30 000.- bestraft, wer
a) durch Materialablagerungen im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers oder auf andere Weise den freien Abfluss gefährdet oder den Lebensraum von im Wasser lebenden Tieren beeinträchtigt;
b) ohne Bewilligung im Gewässerbereich oder daran angrenzend bauliche Massnahmen trifft;
c) ohne Bewilligung der zuständigen Stelle von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und Auflagen der Plangenehmigung verletzt.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.