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734.1 WBG CH-SG

Art. 61 Wasserbaugesetz (WBG) - Strafbestimmungen a) Übertretungen

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 61 WBG · Strafbestimmungen a) Übertretungen

1. Wenn die Widerhandlung nicht nach anderen Erlassen strafbar ist, wird mit Busse bis zu Fr. 30 000.- bestraft, wer

a) durch Materialablagerungen im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers oder auf andere Weise den freien Abfluss gefährdet oder den Lebensraum von im Wasser lebenden Tieren beeinträchtigt;

b) ohne Bewilligung im Gewässerbereich oder daran angrenzend bauliche Massnahmen trifft;

c) ohne Bewilligung der zuständigen Stelle von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und Auflagen der Plangenehmigung verletzt.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

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