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734.1 WBG CH-SG

Art. 6 Wasserbaugesetz (WBG) - Hoheit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 WBG · Hoheit

1. Der Kanton hat die wasserbaupolizeiliche Hoheit über die kantonalen Gewässer, die politische Gemeinde über die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.

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