Art. 59 Wasserbaugesetz (WBG) - Notentlastungsräume
Art. 59 WBG · Notentlastungsräume
1. Ist ein Notentlastungsraum ausgeschieden, besteht
a)* für Schäden an Gebäuden der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung[28], wenn die verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind;
b)* für übrige Schäden, soweit sie nicht durch Dritte gedeckt werden, ein Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton bei Hochwasser eines kantonalen Gewässers und durch die politischen Gemeinden bei Hochwasser eines Gemeindegewässers insbesondere für
1.* die Schadenbehebung;
2.* die Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen;
3.* aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen.
2. Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984[29] entscheidet über Entschädigungen nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 1984[30] werden sachgemäss angewendet.