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734.1 WBG CH-SG

Art. 58 Wasserbaugesetz (WBG) - Schadenwehr

V. Finanzierung - 5. Besondere Bestimmungen
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Art. 58 WBG · Schadenwehr

1. Die Schadenwehr ist Aufgabe der politischen Gemeinde.

2. Die Gesetzgebung über den Feuerschutz und den Bevölkerungsschutz wird für die Schadenwehr sachgemäss angewendet, soweit die Regierung nicht durch Verordnung besondere Vorschriften erlässt.

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