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734.1 WBG CH-SG

Art. 57 Wasserbaugesetz (WBG) - Zutrittsrecht

V. Finanzierung - 5. Besondere Bestimmungen
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Art. 57 WBG · Zutrittsrecht

1. Für Unterhalts- und Kontrollarbeiten ist die Benützung fremder Grundstücke zulässig.

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