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734.1 WBG CH-SG

Art. 56 Wasserbaugesetz (WBG) - Abfluss, Gerinne und Ufer

V. Finanzierung - 5. Besondere Bestimmungen
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Art. 56 WBG · Abfluss, Gerinne und Ufer

1. Verboten ist, im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers Material abzulagern, in anderer Weise den freien Abfluss zu gefährden oder den Lebensraum von im Wasser lebenden Tieren zu beeinträchtigen.

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