734.1
WBG
CH-SG
Art. 55 Wasserbaugesetz (WBG) - Verwendung
V. Finanzierung - 4. Bundesbeiträge
Art. 55 WBG · Verwendung
1. Die globalen Bundesbeiträge an den Ausbau der Gewässer werden zur Aufstockung der Kantonsbeiträge verwendet.
1bis. Die globalen Bundesbeiträge an die Planung und Ausführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern werden anteilsmässig zur Aufstockung der Kantonsbeiträge für Revitalisierungsmassnahmen der politischen Gemeinden verwendet, die in der kantonalen Revitalisierungsplanung enthalten sind.
2. Projektbezogene Bundesbeiträge für den Ausbau von Gewässern oder die Ausführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern werden den Kostenträgerinnen und Kostenträgern der beitragsberechtigten Vorhaben ausbezahlt.