734.1
WBG
CH-SG
Art. 54 Wasserbaugesetz (WBG) - Höhe
V. Finanzierung - 3. Kantonsbeiträge
Art. 54 WBG · Höhe
1. Der Kantonsbeitrag beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Soweit Bundesbeiträge zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren, die zusammen mit den Bundesbeiträgen höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Für die Kosten von Revitalisierungsmassnahmen, die im übergeordneten Interesse liegen, und bei Elementarereignissen kann ein höherer Beitrag gewährt werden.
2. Die Höhe des Kantonsbeitrags wird bemessen nach
a) dem Interesse an der Ausführung des Projekts;
b) dem ökologischen Wert der Massnahmen.