734.1
WBG
CH-SG
Art. 53 Wasserbaugesetz (WBG) - Voraussetzungen
V. Finanzierung - 3. Kantonsbeiträge
Art. 53 WBG · Voraussetzungen
1. An die anrechenbaren Kosten leistet der Kanton Beiträge, wenn das zuständige Departement[23]
a) vor Beginn der Projektierungsarbeiten die Beitragsberechtigung des Projekts anerkannt hat;
b) den Kantonsbeitrag vor der Durchführung des Planverfahrens in Kenntnis des Projekts und der vorgesehenen Baukostenanteile der übrigen Beteiligten in Aussicht gestellt hat.