Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.1 WBG CH-SG

Art. 53 Wasserbaugesetz (WBG) - Voraussetzungen

V. Finanzierung - 3. Kantonsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 WBG · Voraussetzungen

1. An die anrechenbaren Kosten leistet der Kanton Beiträge, wenn das zuständige Departement[23]

a) vor Beginn der Projektierungsarbeiten die Beitragsberechtigung des Projekts anerkannt hat;

b) den Kantonsbeitrag vor der Durchführung des Planverfahrens in Kenntnis des Projekts und der vorgesehenen Baukostenanteile der übrigen Beteiligten in Aussicht gestellt hat.

← Art. 52 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich Art. 54 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →