734.1
WBG
CH-SG
Art. 52 Wasserbaugesetz (WBG) - Gegenstand
V. Finanzierung - 3. Kantonsbeiträge
Art. 52 WBG · Gegenstand
1. Der Kanton leistet an die anrechenbaren Kosten für Ausbauprojekte und Revitalisierungsmassnahmen an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern Beiträge im Rahmen der gewährten Kredite und der zur Verfügung stehenden Bundesbeiträge.
2. Bei Elementarereignissen kann die Regierung ausserordentliche Beiträge gewähren.