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734.1 WBG CH-SG

Art. 51 Wasserbaugesetz (WBG) - b) Verwendung

V. Finanzierung - 2. Kostenverlegung
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Art. 51 WBG · b) Verwendung

1. Nachträgliche Baubeiträge werden für Bau und Unterhalt am betreffenden Gewässer verwendet.

2. Sie werden von der politischen Gemeinde verwaltet, wenn der Unterhalt nicht gemeinschaftlich besorgt wird.

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