734.1
WBG
CH-SG
Art. 51 Wasserbaugesetz (WBG) - b) Verwendung
V. Finanzierung - 2. Kostenverlegung
Art. 51 WBG · b) Verwendung
1. Nachträgliche Baubeiträge werden für Bau und Unterhalt am betreffenden Gewässer verwendet.
2. Sie werden von der politischen Gemeinde verwaltet, wenn der Unterhalt nicht gemeinschaftlich besorgt wird.