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734.1 WBG CH-SG

Art. 5 Wasserbaugesetz (WBG) - Gewässerplan

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 WBG · Gewässerplan

1. Der Kanton führt einen Plan über die kantonalen Gewässer, die politische Gemeinde über die Gemeindegewässer.

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