734.1
WBG
CH-SG
Art. 48 Wasserbaugesetz (WBG) - Stundung
V. Finanzierung - 2. Kostenverlegung
Art. 48 WBG · Stundung
1. Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren gestundet werden. Für eingezonte nicht überbaute Grundstücke ist dies nur aus wichtigen, das öffentliche Interesse an der Überbauung überwiegenden Gründen zulässig.