Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.1 WBG CH-SG

Art. 48 Wasserbaugesetz (WBG) - Stundung

V. Finanzierung - 2. Kostenverlegung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 WBG · Stundung

1. Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren gestundet werden. Für eingezonte nicht überbaute Grundstücke ist dies nur aus wichtigen, das öffentliche Interesse an der Überbauung überwiegenden Gründen zulässig.

← Art. 47 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich Art. 49 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →