734.1
WBG
CH-SG
Art. 47 Wasserbaugesetz (WBG) - Fälligkeit
V. Finanzierung - 2. Kostenverlegung
Art. 47 WBG · Fälligkeit
1. Die Beiträge werden nach Massgabe der entstandenen Kosten in Raten oder nach Ausführung des Gewässerbaus gesamthaft erhoben.
2. Die zuständige kantonale Stelle verfügt Beiträge und Zahlungsfrist bei kantonalen Gewässern, die politische Gemeinde bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern.
3. Die Beiträge werden nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst. Die Erhebung eines Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht.