734.1
WBG
CH-SG
Art. 46 Wasserbaugesetz (WBG) - Rechtsschutz
V. Finanzierung - 2. Kostenverlegung
Art. 46 WBG · Rechtsschutz
1. Gegen den Beitragsplan kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.
2. Über Einsprachen entscheidet
a) bei kantonalen Gewässern die zuständige kantonale Stelle;
b)* bei den anderen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde oder die Schätzungskommission, wenn sie dazu ermächtigt ist.