Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.1 WBG CH-SG

Art. 46 Wasserbaugesetz (WBG) - Rechtsschutz

V. Finanzierung - 2. Kostenverlegung
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Art. 46 WBG · Rechtsschutz

1. Gegen den Beitragsplan kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.

2. Über Einsprachen entscheidet

a) bei kantonalen Gewässern die zuständige kantonale Stelle;

b)* bei den anderen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde oder die Schätzungskommission, wenn sie dazu ermächtigt ist.

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