734.1
WBG
CH-SG
Art. 44 Wasserbaugesetz (WBG) - Beitragsplan
V. Finanzierung - 2. Kostenverlegung
Art. 44 WBG · Beitragsplan
1. Die zuständige kantonale Stelle erstellt für die kantonalen Gewässer einen Beitragsplan, die politische Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.
2. Der Beitragsplan enthält
a) Kostenvoranschlag;
b) beitragspflichtige Grundstücke;
c) Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
d) Anteil der politischen Gemeinde;
e) Anteil des Kantons;
f) Anteile Dritter.
3. Die zuständige kantonale Stelle und die politische Gemeinde können für die Kostenverlegung eine Schätzungskommission einsetzen.