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734.1 WBG CH-SG

Art. 44 Wasserbaugesetz (WBG) - Beitragsplan

V. Finanzierung - 2. Kostenverlegung
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Art. 44 WBG · Beitragsplan

1. Die zuständige kantonale Stelle erstellt für die kantonalen Gewässer einen Beitragsplan, die politische Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.

2. Der Beitragsplan enthält

a) Kostenvoranschlag;

b) beitragspflichtige Grundstücke;

c) Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;

d) Anteil der politischen Gemeinde;

e) Anteil des Kantons;

f) Anteile Dritter.

3. Die zuständige kantonale Stelle und die politische Gemeinde können für die Kostenverlegung eine Schätzungskommission einsetzen.

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