Art. 43 Wasserbaugesetz (WBG) - Durchführung
Art. 43 WBG · Durchführung
1. Die Bau- und Unterhaltskosten werden durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt.
1bis. Auf die Erhebung von Perimeterbeiträgen kann verzichtet werden, wenn
a) die Kostentragung durch Vereinbarung geregelt wird;
b) die Gemeinde die Kosten trägt.
2. Das Kostenverlegungsverfahren wird für die nachträgliche Errichtung oder Änderung eines Unterhaltsperimeters sachgemäss durchgeführt, wenn insbesondere
a) die Belastung einzelner Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in einem Missverhältnis zum zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz steht;
b) Grundstücke, Bauten und Anlagen Dritter einen Mehrwert durch den zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz nachträglich erfahren;
c) der zweckmässige Unterhalt es erfordert.
3. Bau- und Unterhaltspflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen werden als öffentlich-rechtliche Grundlast im Grundbuch angemerkt.
4. Wird ein Grundstück geteilt, wird die Perimeterlast nach den Grundsätzen des Perimeters durch Verfügung der Aufsichtsbehörde auf die von der Teilung betroffenen Grundstücke verlegt.