734.1
WBG
CH-SG
Art. 42 Wasserbaugesetz (WBG) - Beiträge Dritter
V. Finanzierung - 1. Kostentragung
Art. 42 WBG · Beiträge Dritter
1. Verursachen Werke Dritter höhere oder zusätzliche Bau- und Unterhaltskosten, die ohne das Werk nicht anfallen würden, tragen diese die Mehrkosten.