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734.1 WBG CH-SG

Art. 42 Wasserbaugesetz (WBG) - Beiträge Dritter

V. Finanzierung - 1. Kostentragung
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Art. 42 WBG · Beiträge Dritter

1. Verursachen Werke Dritter höhere oder zusätzliche Bau- und Unterhaltskosten, die ohne das Werk nicht anfallen würden, tragen diese die Mehrkosten.

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