734.1
WBG
CH-SG
Art. 41 Wasserbaugesetz (WBG) - Übrige Gewässer
V. Finanzierung - 1. Kostentragung
Art. 41 WBG · Übrige Gewässer
1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen tragen die Kosten für Bau und Unterhalt der übrigen Gewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Kosten.
2. Die politische Gemeinde kann Beiträge gewähren
a) an Unterhaltsmassnahmen, wenn diese finanziell sehr aufwändig sind;
b) an wasserbauliche Massnahmen, wenn die Kosten das Interesse der Wasserbaupflichtigen wesentlich übersteigen und der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde;
c)* an Revitalisierungsmassnahmen.