Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.1 WBG CH-SG

Art. 40 Wasserbaugesetz (WBG) - Gemeindegewässer

V. Finanzierung - 1. Kostentragung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 WBG · Gemeindegewässer

1. Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Kosten.

2. Die Höhe der Gemeindebeiträge richtet sich nach dem öffentlichen Interesse; sie beträgt für Bau und Unterhalt wenigstens 25 Prozent der Kosten, die nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und Dritten nach Art. 42 des Erlasses verbleiben.

3. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen leisten an die Kosten von Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer Beiträge. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Interesse des Grundeigentums am Schutz vor Hochwasser und Erosion sowie den Nutzungsmöglichkeiten. Für Revitalisierungsmassnahmen werden keine Beiträge erhoben.

← Art. 39 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich Art. 41 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B.2013.138 · sg (Art. 40 WBG)
Water Management Association Contribution Denial Upheld for Cantonal Water Body
The provision on municipal waters is referenced when distinguishing the financing rules applicable to cantonal waters, which is the subject of the dispute.
B.2013.138 · sg (Art. 40 WBG)
Waterway Authority v. Property Owners: Perimeter Contribution Dispute
Cited in the reasoning (E. 4.2) to contrast the situation of cantonal waters with that of municipal waters, where landowner contributions might apply.