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734.1 WBG CH-SG

Art. 38 Wasserbaugesetz (WBG) - Grundsatz

V. Finanzierung - 1. Kostentragung
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Art. 38 WBG · Grundsatz

1. Die Kosten für Bau und Unterhalt von Gewässern werden getragen von den Wasserbaupflichtigen, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen.

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