734.1
WBG
CH-SG
Art. 38 Wasserbaugesetz (WBG) - Grundsatz
V. Finanzierung - 1. Kostentragung
Art. 38 WBG · Grundsatz
1. Die Kosten für Bau und Unterhalt von Gewässern werden getragen von den Wasserbaupflichtigen, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen.