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734.1 WBG CH-SG

Art. 37b Wasserbaugesetz (WBG) - Zustimmung

IV. Wasserbau - ... - c) vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
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Art. 37b WBG · Zustimmung

1. Die Baubewilligung der zuständigen Gemeindebehörde bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons.

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