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734.1 WBG CH-SG

Art. 37a Wasserbaugesetz (WBG) - Durchführung

IV. Wasserbau - ... - c) vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
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Art. 37a WBG · Durchführung

1. Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach Art. 140 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 wird von der zuständigen Gemeindebehörde sachgemäss durchgeführt bei

a) Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen zu nicht wasserbaulichen Zwecken über, in oder unter Gewässern;

b) Erstellung, Änderung und Beseitigung von Schutzbauwerken zu wasserbaulichen Zwecken und baulichen Unterhaltsmassnahmen, sofern auf eine Kostenverlegung verzichtet wird und nur Einzelinteressen betroffen sind;

c) untergeordneten baulichen Massnahmen, die auf den Wasserstand, auf den Lauf des Gewässers und auf die Sicherheit von Sohle und Ufer einen Einfluss haben können.

2. In Ergänzung zu Art. 141 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 werden die beschwerdeberechtigten Organisationen, soweit sie dem Vorhaben nicht schriftlich zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von vierzehn Tagen in Kenntnis gesetzt.

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