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734.1 WBG CH-SG

Art. 37 Wasserbaugesetz (WBG) - Sofortmassnahmen

IV. Wasserbau - ... - b) Landerwerb und Baubeginn
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Art. 37 WBG · Sofortmassnahmen

1. Wenn unmittelbare Gefahr im Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn für die sofort erforderlichen baulichen Vorkehren zur unmittelbaren Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen. Die Verfügung ist endgültig.

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