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734.1 WBG CH-SG

Art. 36 Wasserbaugesetz (WBG) - Baubeginn

IV. Wasserbau - ... - b) Landerwerb und Baubeginn
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Art. 36 WBG · Baubeginn

1. Mit der Ausführung der wasserbaulichen Massnahmen darf begonnen werden, wenn

a) das Projekt rechtskräftig ist;

b) die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder jene Personen, die private Rechte abtreten müssen, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt haben;

c) die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt sind;

d) über beantragte Kantons- und allfällige Bundesbeiträge entschieden ist oder die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt.

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