734.1
WBG
CH-SG
Art. 36 Wasserbaugesetz (WBG) - Baubeginn
IV. Wasserbau - ... - b) Landerwerb und Baubeginn
Art. 36 WBG · Baubeginn
1. Mit der Ausführung der wasserbaulichen Massnahmen darf begonnen werden, wenn
a) das Projekt rechtskräftig ist;
b) die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder jene Personen, die private Rechte abtreten müssen, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt haben;
c) die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt sind;
d) über beantragte Kantons- und allfällige Bundesbeiträge entschieden ist oder die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt.