734.1
WBG
CH-SG
Art. 35 Wasserbaugesetz (WBG) - b) Schätzungsverfahren
IV. Wasserbau - ... - b) Landerwerb und Baubeginn
Art. 35 WBG · b) Schätzungsverfahren
1. Können sich die Beteiligten über die Entschädigung oder andere Begehren des Enteignungsverfahrens nicht einigen, können sie bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Schätzungskommission für Enteignungen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangen.
2. Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet den Beteiligten eine Frist zur Einreichung der Begehren.
3. Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung ist ausgeschlossen.