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734.1 WBG CH-SG

Art. 34 Wasserbaugesetz (WBG) - Abtretung privater Rechte a) Grundsatz

IV. Wasserbau - ... - b) Landerwerb und Baubeginn
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Art. 34 WBG · Abtretung privater Rechte a) Grundsatz

1. Private Rechte werden enteignet, wenn sie nicht anderweitig erworben werden können.

2. Das Enteignungsgesetz vom 31. März 1984 wird angewendet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

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