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734.1 WBG CH-SG

Art. 22 Wasserbaugesetz (WBG) - Zuständigkeit

IV. Wasserbau - 2. Verfahren - a) Planverfahren
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Art. 22 WBG · Zuständigkeit

1. Auflage- und Anzeigeverfahren werden durchgeführt

a) bei kantonalen Gewässern von der zuständigen Stelle des Kantons;

b) bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern von der zuständigen Gemeindebehörde.

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