734.1
WBG
CH-SG
Art. 22 Wasserbaugesetz (WBG) - Zuständigkeit
IV. Wasserbau - 2. Verfahren - a) Planverfahren
Art. 22 WBG · Zuständigkeit
1. Auflage- und Anzeigeverfahren werden durchgeführt
a) bei kantonalen Gewässern von der zuständigen Stelle des Kantons;
b) bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern von der zuständigen Gemeindebehörde.