734.1
WBG
CH-SG
Art. 1a Wasserbaugesetz (WBG) - Begriffe
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1a WBG · Begriffe
1. Als Gewässer gilt das Gerinne, bei stehenden Gewässern die Wasserfläche, mit Einschluss des angrenzenden Ufers und allfälliger Schutzbauwerke, jedoch ohne Rückhalteräume und Notentlastungsräume.
2. Als Gewässerunterhalt gelten Massnahmen, die erforderlich und geeignet sind, Gerinne und Ufer eines Gewässers sowie die Wasserbauwerke in einem guten Zustand zu erhalten.
3. Als Rückhalteraum gilt ein Gebiet zur kurzzeitigen Speicherung von Wasser bei einem Hochwasserereignis.
4. Als Notentlastungsraum gilt ein Abflussraum, der erst im Überlastfall beansprucht wird.