734.1
WBG
CH-SG
Art. 17 Wasserbaugesetz (WBG) - b) Gemeindegewässer und übrige Gewässer
IV. Wasserbau - 1. Allgemeines
Art. 17 WBG · b) Gemeindegewässer und übrige Gewässer
1. Die Projektierung von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmassnahmen an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern ist Aufgabe der politischen Gemeinde.
2. Betroffene Nachbargemeinden und betroffene öffentlich-rechtliche Unternehmen werden bei der Projektierung angehört.
2bis. Die politische Gemeinde sorgt für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung.
3. Die politische Gemeinde kann die Projektleitung gegen angemessene Entschädigung der zuständigen kantonalen Stelle übertragen.