734.1
WBG
CH-SG
Art. 16 Wasserbaugesetz (WBG) - Projektierung a) kantonale Gewässer
IV. Wasserbau - 1. Allgemeines
Art. 16 WBG · Projektierung a) kantonale Gewässer
1. Die Projektierung von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmassnahmen an kantonalen Gewässern ist Aufgabe der zuständigen Stelle des Kantons.
2. Politische Gemeinden, auf deren Gebiet das Wasserbauprojekt liegt, werden bei der Projektierung angehört.
3. Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung.