Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.1 WBG CH-SG

Art. 16 Wasserbaugesetz (WBG) - Projektierung a) kantonale Gewässer

IV. Wasserbau - 1. Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 WBG · Projektierung a) kantonale Gewässer

1. Die Projektierung von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmassnahmen an kantonalen Gewässern ist Aufgabe der zuständigen Stelle des Kantons.

2. Politische Gemeinden, auf deren Gebiet das Wasserbauprojekt liegt, werden bei der Projektierung angehört.

3. Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung.

← Art. 15 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich Art. 17 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →