734.1
WBG
CH-SG
Art. 12 Wasserbaugesetz (WBG) - Naturgefahren
III. Raumplanerische Massnahmen
Art. 12 WBG · Naturgefahren
1. Die zuständige Stelle des Kantons erstellt die Grundlagen für die Beurteilung der gravitativen Naturgefahren. Sie führt diese nach.
2. Die politische Gemeinde berücksichtigt diese Grundlagen in der Ortsplanung. Sie vermindert das bestehende Gefahren- und Schadenpotenzial und vermeidet die Schaffung neuer Schadenpotenziale.
3. Der erforderliche Raum für Gewässer, Rückhalteräume und Notentlastungsräume wird mit den Instrumenten der Ortsplanung gesichert.