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734.1 WBG CH-SG

Art. 11 Wasserbaugesetz (WBG) - Unterhaltspflicht

II. Gewässerunterhalt
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Art. 11 WBG · Unterhaltspflicht

1. Die Wasserbaupflichtigen sorgen für die Ausführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen.

2. Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt die nötigen Verfügungen, wenn der Gewässerunterhalt auf eine Weise vernachlässigt wird, die

a) eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten zur Folge haben kann;

b) künftigen Gewässerunterhalt und Wasserbau erschwert;

c) die Erhaltung des natürlichen Ufers gefährdet.

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