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734.1 WBG CH-SG

Art. 10 Wasserbaugesetz (WBG) - Meldepflicht

II. Gewässerunterhalt
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Art. 10 WBG · Meldepflicht

1. ...

2. Unterhaltsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses, ausgenommen jene nach Bst. a, f und h, sind meldepflichtig.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

3. Meldepflichtige Unterhaltsmassnahmen dürfen ausgeführt werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde nach Einbezug der zuständigen kantonalen Stellen nicht innert zwanzig Tagen nach Eingang der Meldung dem Gesuchsteller schriftlich mitteilt, dass

1.* die Meldung unvollständig ist oder

2.* die Unterhaltsmassnahmen in das ordentliche Planverfahren oder das vereinfachte Baubewilligungsverfahren verwiesen werden;

3.* ...

4. Wenn Gefahr in Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur sofortigen Ausführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen für die unmittelbare Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen.

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