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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 9 Immobilienverordnung (ImmoV) - Erhaltungsbedarf

II. Strategische Planung und Steuerung - 2. Bedarfsplanung
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Art. 9 ImmoV · Erhaltungsbedarf

1. Der Erhaltungsbedarf ist auf die Werterhaltung des Immobilienbestands ausgerichtet.

2. Das Hochbauamt

a) erhebt und plant den Erhaltungsbedarf der Immobilien;

b) definiert die zur Deckung des Erhaltungsbedarfs erforderlichen Vorhaben;

c) koordiniert die erforderlichen Vorhaben mit Departementen, Staatskanzlei und Gerichten.

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