733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 9 Immobilienverordnung (ImmoV) - Erhaltungsbedarf
II. Strategische Planung und Steuerung - 2. Bedarfsplanung
Art. 9 ImmoV · Erhaltungsbedarf
1. Der Erhaltungsbedarf ist auf die Werterhaltung des Immobilienbestands ausgerichtet.
2. Das Hochbauamt
a) erhebt und plant den Erhaltungsbedarf der Immobilien;
b) definiert die zur Deckung des Erhaltungsbedarfs erforderlichen Vorhaben;
c) koordiniert die erforderlichen Vorhaben mit Departementen, Staatskanzlei und Gerichten.