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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 6 Immobilienverordnung (ImmoV) - Grundsatz

II. Strategische Planung und Steuerung - 1. Immobilienstrategie Hochbauten
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Art. 6 ImmoV · Grundsatz

1. Die Regierung beschliesst die Immobilienstrategie Hochbauten.

2. Die Immobilienstrategie wird in jeder Amtsdauer aktualisiert.

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