Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.1 ImmoV CH-SG

Art. 5 Immobilienverordnung (ImmoV) - Vorbehalt finanzieller Zuständigkeiten

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 ImmoV · Vorbehalt finanzieller Zuständigkeiten

1. Den Zuständigkeiten nach diesem Erlass vorbehalten bleiben finanzielle Zuständigkeiten.

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