Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.1 ImmoV CH-SG

Art. 46 Immobilienverordnung (ImmoV) - Übergangsbestimmung

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 46 ImmoV · Übergangsbestimmung

1. Nutzungsvereinbarungen und Vereinbarungen über Immobiliendienstleistungen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses abgeschlossen wurden, bleiben unverändert bestehen.

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