733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 46 Immobilienverordnung (ImmoV) - Übergangsbestimmung
VI. Schlussbestimmungen
Art. 46 ImmoV · Übergangsbestimmung
1. Nutzungsvereinbarungen und Vereinbarungen über Immobiliendienstleistungen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses abgeschlossen wurden, bleiben unverändert bestehen.