Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.1 ImmoV CH-SG

Art. 44 Immobilienverordnung (ImmoV) - d) Genehmigung von Vereinbarungen

V. Nutzung und Dienstleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 ImmoV · d) Genehmigung von Vereinbarungen

1. Vereinbarungen über Immobiliendienstleistungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

← Art. 43 ImmoV Immobilienverordnung (ImmoV) - Gegenstand Art. 46 ImmoV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →