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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 43 Immobilienverordnung (ImmoV) - c) Organisationen mit kantonaler Beteiligung

V. Nutzung und Dienstleistungen
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Art. 43 ImmoV · c) Organisationen mit kantonaler Beteiligung

1. Das Hochbauamt kann Immobiliendienstleistungen für Organisationen mit kantonaler Beteiligung erbringen. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.

2. Die Erbringung der Immobiliendienstleistungen wird durch Vereinbarung zwischen dem Hochbauamt und der betroffenen Organisation mit kantonaler Beteiligung geregelt.

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