Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.1 ImmoV CH-SG

Art. 42 Immobilienverordnung (ImmoV) - b) Departemente, Staatskanzlei und Gerichte

V. Nutzung und Dienstleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 ImmoV · b) Departemente, Staatskanzlei und Gerichte

1. Departemente, Staatskanzlei und Gerichte beziehen die Immobiliendienstleistungen beim Hochbauamt oder bei den vom Hochbauamt bezeichneten Stellen. Art. 29 ff. dieses Erlasses bleiben vorbehalten.

2. Für die Erbringung der Immobiliendienstleistungen können das Hochbauamt und das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder die Gerichte eine Entschädigung vereinbaren.

← Art. 41 ImmoV Immobilienverordnung (ImmoV) - Gegenstand Art. 43 ImmoV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →