733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 42 Immobilienverordnung (ImmoV) - b) Departemente, Staatskanzlei und Gerichte
V. Nutzung und Dienstleistungen
Art. 42 ImmoV · b) Departemente, Staatskanzlei und Gerichte
1. Departemente, Staatskanzlei und Gerichte beziehen die Immobiliendienstleistungen beim Hochbauamt oder bei den vom Hochbauamt bezeichneten Stellen. Art. 29 ff. dieses Erlasses bleiben vorbehalten.
2. Für die Erbringung der Immobiliendienstleistungen können das Hochbauamt und das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder die Gerichte eine Entschädigung vereinbaren.