Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.1 ImmoV CH-SG

Art. 41 Immobilienverordnung (ImmoV) - Immobiliendienstleistungen a) Begriff

V. Nutzung und Dienstleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 ImmoV · Immobiliendienstleistungen a) Begriff

1. Immobiliendienstleistungen sind Dienstleistungen im Rahmen der strategischen Planung und Steuerung, der Bereitstellung sowie der Bewirtschaftung und Verwertung von Immobilien.

← Art. 40 ImmoV Immobilienverordnung (ImmoV) - Gegenstand Art. 42 ImmoV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →