733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 41 Immobilienverordnung (ImmoV) - Immobiliendienstleistungen a) Begriff
V. Nutzung und Dienstleistungen
Art. 41 ImmoV · Immobiliendienstleistungen a) Begriff
1. Immobiliendienstleistungen sind Dienstleistungen im Rahmen der strategischen Planung und Steuerung, der Bereitstellung sowie der Bewirtschaftung und Verwertung von Immobilien.