733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 4 Immobilienverordnung (ImmoV) - Zuständigkeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 ImmoV · Zuständigkeit
1. Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständiges Departement für das Immobilienmanagement, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
2. Die Regierung ist zuständig für den Beschluss über Immobilienstandards, insbesondere Flächen-, Bau- und Bewirtschaftungsstandards.