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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 4 Immobilienverordnung (ImmoV) - Zuständigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 ImmoV · Zuständigkeit

1. Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständiges Departement für das Immobilienmanagement, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

2. Die Regierung ist zuständig für den Beschluss über Immobilienstandards, insbesondere Flächen-, Bau- und Bewirtschaftungsstandards.

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