Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.1 ImmoV CH-SG

Art. 39 Immobilienverordnung (ImmoV) - b) Abschluss

V. Nutzung und Dienstleistungen
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Art. 39 ImmoV · b) Abschluss

1. Das Hochbauamt schliesst Nutzungsvereinbarungen ab mit

a) den einzelnen Departementen;

b) der Staatskanzlei;

c) den Gerichten;

d) Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die Immobilien nach Art. 2 Abs. 1 dieses Erlasses nutzen.

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